Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 176 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Gesuchsgegnerin C.________ Strafkläger Amt für Veterinärwesen, Rechtsanwältin D.________, Herren- gasse 1, 3000 Bern 8 Behörde mit Parteirechten Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Beschimpfung, evtl. übler Nachrede, fahr- lässiger Tierquälerei etc. Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2024 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) wegen mehrfacher Be- schimpfung und fahrlässiger Tierquälerei schuldig. Die Gesuchstellerin erhob am 9. Juli 2024 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juli 2024 am Strafbefehl festhielt und das Verfahren dem Regionalgericht Bern- Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 1.2 Im Vorfeld zur Hauptverhandlung im Strafverfahren PEN 24 520 bzw. mit Schrei- ben vom 11. März 2025 verlangte die Gesuchstellerin sinngemäss, dass sämtliche juristischen Fachleute des Kantons Bern inklusive Staatsanwaltschaft und Gerichte in den Ausstand zu treten haben. Am 16. April 2025 fand vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland die Hauptverhandlung im Strafverfahren PEN 24 520 gegen die Gesuchstellerin wegen Beschimpfung und fahrlässiger Tierquälerei statt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Gesuchstellerin bei der Frage nach Rekusationen gefragt, ob ihr Schreiben vom 11. März 2025 als persönliches Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin aufzufassen sei. Die Gesuchsgegnerin bejahte dies und beantragte somit sinngemäss den Ausstand von Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Auf Nachfrage der Gesuchsgegnerin gab die Gesuchstellerin keinen in der Strafprozessordnung vorgesehenen Ausstandsgrund an. Sie begründete die Ablehnung damit, dass die Gerichtspräsi- dentin das Ganze in Gang gesetzt und ein Strafverfahren gegen sie geschrieben habe. Die Gesuchsgegnerin entschied in der Folge, dass in ihren Augen keine ausstandsbegründenden Tatsachen ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht worden seien, und führte das Verfahren fort. Mit Verfügung vom 17. April 2025 leitete sie das Ausstandsgesuch inklusive einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) weiter. Mit Verfügung vom 24. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und führte einen einfachen Schriften- wechsel durch. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Bloss pauschale Behauptungen, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO). 2 2.2 2.2.1 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispiels- weise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Re- gel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). 2.2.2 Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin an der Hauptverhandlung stellt das Schreiben vom 11. März 2025 ein persönliches Ausstandsgesuch gegen die Ge- suchsgegnerin dar. Die Einsetzung der Gesuchsgegnerin als Gerichtspräsidentin für die Hauptverhandlung vom 16. April 2025 wurde der Gesuchstellerin mit Vorla- dung vom 6. März 2025 mitgeteilt. Die Gesuchstellerin begründete das Ausstands- gesuch gegen die Gesuchsgegnerin konkret indessen erst im Rahmen der Be- kanntgabe der Gerichtszusammensetzung anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. April 2025. Ob das Gesuch unter diesen Umständen fristgerecht ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3 hiernach) aber offenbleiben. 3. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Straf- behörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 Bst. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in Bst. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfas- sungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erfor- derlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenhei- ten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in ei- nem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äus- seren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 Bst. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objek- tiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2 [in: Pra 2017 Nr. 97], 140 I 240 E. 2.2, 140 III 221 E. 3 4.1 und 137 I 227 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. De- zember 2022 E. 3.1 und 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; je mit Hinwei- sen). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). 3.1 Die Gesuchstellerin legt in ihrem Ausstandsgesuch keine Gründe oder Umstände dar, welche eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen vermögen. Auch auf mehrfache Nachfrage der Gesuchsgegnerin hin machte sie keinen in der Strafprozessordnung vorgesehenen Ausstandsgrund geltend. Die Gesuchstellerin behauptet, die Gesuchsgegnerin sei befangen, weil sie nicht triagiert habe, dass der Strafkläger nicht gegen sie hätte klagen dürfen. Die Gesuchsgegnerin habe das Ganze in Gang gesetzt und «[…] ein Strafverfahren gegen sie geschrieben.» (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. April 2025 PEN 24 520 S. 2). Damit ver- kennt sie offensichtlich die Rolle der Gerichtspräsidentin eines Regionalgerichts im Strafverfahren. So war es nicht die Gesuchsgegnerin, welche ein Verfahren bzw. eine Untersuchung eröffnete, sondern die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Verweise der Gesuchstellerin, wonach aus dem Protokoll ableistische Nebenbemerkungen ersichtlich seien, sind nicht nachvollziehbar. Gemäss Art. 76 Abs. 1 sowie Art. 78 Abs. 1 StPO ist es Pflicht, die Aussagen der Parteien in einem Protokoll festzuhalten. Die protokollierten Aussagen sowie die dazugehörigen Zu- sammenhänge dienen dem Beweis, dass und wie die darin enthaltenen Vorgänge stattfanden (NÄPFLI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 Art. 76 StPO). Die Gesuchstellerin beanstandet denn auch nicht die Richtigkeit der protokollierten Aussagen, sondern führt lediglich aus, dass die mit den Nebenbemerkungen aufgeführten Verhaltensweisen in ihrer Beeinträchti- gung fussen. Dies vermag auch im Gesamtbild keinen Ausstandsgrund zu begrün- den. Es liegen auch keine anderen objektiven Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin wecken respek- tive ein faires Verfahren gegenüber der Gesuchstellerin in Frage stellen könnten. Weder bestehen Anzeichen auf Ableismus noch auf ein anderweitiges persönliches Interesse am Strafverfahren. 3.2 Mit ihrem Schreiben vom 11. März 2025 macht die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, sämtliche juristischen Fachleute der Stadt und Region Bern, einschliess- lich Staatsanwaltschaft und Regionalgericht, seien befangen. Die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe beziehen sich stets auf einzelne Mitglieder der Straf- behörden und nicht auf eine ganze Behörde. Eine Behörde als solche kann nicht befangen sein (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO). Eine Gesamtbefangenheit aller juristischen Fachleute auf Ebene der Stadt und Region Bern kann demnach nicht angenommen werden. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbe- gründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Der Strafkläger hat sich nicht vernehmen lassen und der Behörde mit Parteirechten sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden, weshalb auch insoweit auf die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten ist. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Gesuchstellerin (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Strafkläger (per Einschreiben) - den Behörden mit Parteirechten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (per Kurier) Bern, 25. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6