BSG 213.316]). Die Überprüfung, ob die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung bzw. die geltend gemachte Zwangsmedikation zu Recht erfolgt sind, liegt demnach nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft bzw. der Strafbehörden. Dass im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung etwas passiert sein könnte, das von strafrechtlicher Relevanz ist, dafür fehlt jeglicher Anfangsverdacht. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.