Aus der Beschwerde geht dem Sinne nach denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die angebliche Zwangsmedikation ein Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, stellt die Beschwerde an das beim Obergericht angesiedelte Kindes- und Erwachsenenschutzgericht das korrekte Rechtsmittel gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung bzw. eine Zwangsmedikation dar (Art. 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).