434 Abs. 2 ZGB). In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden (Art. 435 Abs. 1 ZGB). Einer vorgängigen schriftlichen Anordnung durch den Chefarzt bedarf es in diesen Fällen nicht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die zuständige Rechtsmittelinstanz zu prüfen. Aus der Beschwerde geht dem Sinne nach denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die angebliche Zwangsmedikation ein Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht hat.