Dadurch sei er an der Teilnahme an einer Befragung gehindert worden. Eine medizinische Zwangsmassnahme setzt voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht ist, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine behördliche (Art. 426 ZGB) oder ärztliche (Art. 429 ZGB) Unterbringung handelt. Die Unterbringung muss aber zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein (Urteil des BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1; GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 434/435 ZGB).