3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht genügend hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Auch oberinstanzlich macht er lediglich geltend, ohne Notwendigkeit zwangsmediziert worden zu sein. Dadurch sei er an der Teilnahme an einer Befragung gehindert worden.