_ wurde beim Obergericht sodann bereits ein entsprechendes Rechtsmittel eingereicht. Die Überprüfung, ob die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung somit zu Recht erfolgt ist, liegt demnach nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft. Unter den in Art. 433 ff. ZGB vorgesehenen Voraussetzungen kann zudem eine Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung auch ohne Zustimmung des Patienten erfolgen. Sofern überhaupt eine Zwangsmedikation stattgefunden hat, hätte diese demnach auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.