Behandlungsfehler oder eine zu Unrecht erfolgte fürsorgerische Unterbringung beanstandet, ist dieser auf die entsprechenden, dafür zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel zu verweisen. Rechtsmittel gegen eine ärztliche angeordnete fürsorgerische Unterbringung stellt gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) die Beschwerde an das Obergericht, Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht, dar. Gemäss dem Schreiben von C.________ wurde beim Obergericht sodann bereits ein entsprechendes Rechtsmittel eingereicht.