426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann die Erwachsenenschutzbehörde eine Person in einer geeigneten Einrichtung unterbringen, wenn sie an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, und wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Liegt Gefahr im Verzug, sind nebst der KESB auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für längstens sechs Wochen befugt.