Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 173 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Körperverletzung, «Zwangsmedikation» und Freiheitsberaubung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. April 2025 (BM 25 4641) Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Generalstaatanwaltschaft des Kantons Bern Anzeige gegen die B.________ (nachfolgend: B.________) und Dr. A.________ wegen Körperverlet- zung, «Zwangsmedikation» und Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 8. No- vember 2024 in der B.________ zu seinem Nachteil. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 wurde die Strafanzeige zur gesetzlichen Folgegebung an die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) übermit- telt. Diese erliess am 10. April 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer). Am 28. April 2025 reichte er einen Transaktionscode von Twint ein, da er die Gebühr für die eingeschriebene Sendung mit Twint bezahlt habe. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Da- gegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshinder- nisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand 2 fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung in der angefochtenen Verfügung aus, was folgt: Gemäss Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann die Erwachsenenschutz- behörde eine Person in einer geeigneten Einrichtung unterbringen, wenn sie an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, und wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Liegt Gefahr im Verzug, sind nebst der KESB auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für längstens sechs Wochen befugt. Während der Dauer der Unterbrin- gung können unter Voraussetzungen eine Zwangsmedikation oder bewegungseinschränkende Mass- nahmen angeordnet werden. Insoweit C.________ Behandlungsfehler oder eine zu Unrecht erfolgte fürsorgerische Unterbringung beanstandet, ist dieser auf die entsprechenden, dafür zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel zu verweisen. Rechtsmittel gegen eine ärztliche angeordnete für- sorgerische Unterbringung stellt gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) die Beschwerde an das Obergericht, Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht, dar. Gemäss dem Schreiben von C.________ wurde beim Ober- gericht sodann bereits ein entsprechendes Rechtsmittel eingereicht. Die Überprüfung, ob die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung somit zu Recht erfolgt ist, liegt demnach nicht in der Kom- petenz der Staatsanwaltschaft. Unter den in Art. 433 ff. ZGB vorgesehenen Voraussetzungen kann zudem eine Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung auch ohne Zustimmung des Patienten erfolgen. Sofern überhaupt eine Zwangsmedikation stattgefunden hat, hätte diese demnach auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Für einen nicht sachgerechten oder gar einen strafbaren Eingriff liegen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. 3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht genügend hervor, inwie- fern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Auch oberinstanzlich macht er lediglich geltend, ohne Notwendig- keit zwangsmediziert worden zu sein. Dadurch sei er an der Teilnahme an einer Be- fragung gehindert worden. Eine medizinische Zwangsmassnahme setzt voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht ist, wo- bei unerheblich ist, ob es sich um eine behördliche (Art. 426 ZGB) oder ärztliche (Art. 429 ZGB) Unterbringung handelt. Die Unterbringung muss aber zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein (Urteil des BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1; GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 434/435 ZGB). Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffe- nen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behand- lungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorge- sehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Le- 3 ben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsun- fähig ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und keine angemessene Massnahme zur Ver- fügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Anord- nung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Art. 434 Abs. 2 ZGB). In einer Notfall- situation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden (Art. 435 Abs. 1 ZGB). Einer vorgängigen schriftlichen Anordnung durch den Chefarzt bedarf es in diesen Fällen nicht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die zuständige Rechtsmittelinstanz zu prüfen. Aus der Beschwerde geht dem Sinne nach denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die angebliche Zwangsmedikation ein Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, stellt die Beschwerde an das beim Obergericht angesiedelte Kindes- und Erwachsenenschutzgericht das korrekte Rechtsmittel gegen eine ärztlich angeord- nete fürsorgerische Unterbringung bzw. eine Zwangsmedikation dar (Art. 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Die Überprüfung, ob die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung bzw. die geltend gemachte Zwangsmedikation zu Recht erfolgt sind, liegt demnach nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft bzw. der Strafbehörden. Dass im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung etwas passiert sein könnte, das von strafrechtlicher Relevanz ist, dafür fehlt jeglicher Anfangsverdacht. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Was die «Zusatzfrage» des Beschwerdeführers bzw. sein sinngemässes Gesuch um ratenweise Bezahlung nicht weiter bezeichneter Verfahrenskosten anbelangt, steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, ein entsprechendes formelles Gesuch zu stellen. Darin wird er das betroffene Verfahren konkret zu bezeichnen, seine finanzi- elle Situation zu beschreiben und unter Beilage entsprechender Belege (unter ande- rem aktuelle Steuererklärung sowie letzte detaillierte Steuerveranlagung; Belege be- treffend Einkünfte und Ausgaben [u.a. Sozialhilfebudget]) zu belegen haben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5