6 5.5 Nach dem Gesagten gelangte die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO nicht gegeben sind. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.