314-315) zu prüfen wäre, keine amtliche Verteidigung notwendig macht. Der Widerruf der Geldstrafe bzw. die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung sind gesetzlich und für juristische Laien nachvollziehbar geregelt (siehe dazu Art. 46 Abs. 1 StGB). Auch gilt es zu berücksichtigen, dass eine unbedingte Geldstrafe den Beschwerdeführer zwar finanziell treffen würde, es sich dabei aber nicht um einen erheblichen oder schweren Eingriff wie z.B. einen Führerausweisentzug, ein Berufsverbot oder eine Freiheitsstrafe handelt.