261bis StGB zu subsumieren sind, wobei für beide Tatbestandsvarianten derselbe abstrakte Strafrahmen gilt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei nicht klar, welche Behörde wie in das Verfahren involviert sei und wer nun abschliessend zuständig sei, kann auf die voranstehenden Ausführungen (E. 4.2.1 hiervor) und die Akten verwiesen werden. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass das Strafverfahren seit dem 30. September 2024 von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland geführt wird.