Inwiefern die rechtliche Würdigung der mutmasslich vom Beschwerdeführer verfassten Kommentare im konkreten Fall Schwierigkeiten bereiten sollte, wird im Beschwerdeverfahren jedoch nicht näher ausgeführt. Ohne der Staatsanwaltschaft oder dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, dürfte sich vorliegend lediglich die Frage stellen, ob die mutmasslich diskriminierenden Kommentare unter Abs. 1 oder Abs. 4 von Art. 261bis StGB zu subsumieren sind, wobei für beide Tatbestandsvarianten derselbe abstrakte Strafrahmen gilt.