5.3 Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keinerlei Hürden, die eine amtliche Verteidigung notwendig machen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, wenn er sinngemäss ausführt, der Tatbestand der Rassendiskriminierung enthalte unbestimmte bzw. auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe (vgl. BGE 143 IV 77 E. 4.1 zum Begriff der Menschenwürde). Inwiefern die rechtliche Würdigung der mutmasslich vom Beschwerdeführer verfassten Kommentare im konkreten Fall Schwierigkeiten bereiten sollte, wird im Beschwerdeverfahren jedoch nicht näher ausgeführt.