Auch aus der oberinstanzlich eingereichten E-Mail der Organisation E.________ vom 25. Dezember 2024 (Beschwerdebeilage 4) kann der Beschwerdeführer insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal darin lediglich der bisherige E-Mail-Verlauf mit dem Beschwerdeführer bzw. das seinen Erzählungen nach angeblich Geschehene zusammengefasst wird. 5.3 Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keinerlei Hürden, die eine amtliche Verteidigung notwendig machen.