5 tonspolizei Bern, namentlich vom 12. Dezember 2024, hinsichtlich der Frage, ob eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist, von Interesse sein könnten, erhellt nicht. Namentlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die angebliche(n) polizeiliche(n) Intervention(en) mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen würde(n). Auch aus der oberinstanzlich eingereichten E-Mail der Organisation E.___