341-342 und 355). Entgegen dem Beschwerdeführer kann bei dieser Ausgangsalge von «diffusen Vorwürfen» nicht die Rede sein. Vielmehr erachtet auch die Beschwerdekammer den Sachverhalt als genügend klar umrissen und leicht überschaubar. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, weshalb im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren – soweit ihm der Inhalt desselben offensichtlich bekannt ist – in sachverhaltsmässiger Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, denen er allein nicht gewachsen ist. Inwiefern die von ihm behaupteten Vorfälle mit der Kan-