Aus dem Rapport ist ohne Weiteres ersichtlich, dass diese Strafanzeige durch die EKR eingereicht worden war (Akten BJS 24 22041, pag. 152). Dass der Beschwerdeführer nach Übernahme des Verfahrens SA1 24 3587 16 noch nicht zum zusätzlichen Vorwurf betreffend den Kommentar vom 21. Februar 2024 einvernommen wurde, ändert nichts. Vielmehr hatte ihn die Staatsanwaltschaft am 25. März 2025 erst noch zur Einvernahme vom 2. Mai 2025 vorgeladen. Diese wurde zufolge Beschwerdeeinreichung indessen abgesetzt (Akten BJS 24 22041, pag. 341-342 und 355).