Soweit überhaupt relevant, trifft es auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hat, wer die Strafanzeige eingereicht hat. Vielmehr geht aus dem Einvernahmeprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer darüber orientiert wurde, dass den Vorwürfen eine Strafanzeige (wohl gemeint: der Rapport) der Kantonspolizei Luzern zugrunde liegt. Dieser wurde ihm vorgehalten (Akten BJS 24 22041, pag. 146 Z. 52-55 [inkl. Beilage 1]). Aus dem Rapport ist ohne Weiteres ersichtlich, dass diese Strafanzeige durch die EKR eingereicht worden war (Akten BJS 24 22041, pag.