In der Folge wurden ihm die fraglichen Kommentare einzeln vorgehalten (Akten BJS 24 22041, pag. 145 Z. 80- 89; pag. 147 Z. 111-124 und Z. 141-150; pag. 148 Z. 166-173 und 190-198; pag. 149 Z. 216-232 [jeweils inkl. Beilage 3, vgl. Verbal auf pag. 149 Z. 249-250]). Auch wurde er darüber orientiert, dass die IP-Adresse ihm habe zugeordnet werden können (Akten BJS 24 22041, pag. 145 Z. 68-69 [inkl. Beilage 2]). Soweit überhaupt relevant, trifft es auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hat, wer die Strafanzeige eingereicht hat.