310-311). 5.2 Wenn vorgebracht wird, auch nach erhaltener Akteneinsicht (Anmerkung der Kammer: Aktenstand vom 18. Februar 2025) sei dem Beschwerdeführer nicht klar, was ihm vorgeworfen werde, ist ihm entgegen zuhalten, dass er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. Januar 2025 darüber aufgeklärt wurde, dass der Verdacht besteht, dass er zwischen Freitag, 14. Juni 2024 und Mittwoch, 31. Juli 2024 über das Facebook-Profil «C.________» mehrere diskriminierende Kommentare veröffentlicht hat (Akten BJS 24 22041, pag. 144 Z. 4-8). In der Folge wurden ihm die fraglichen Kommentare einzeln vorgehalten (Akten BJS 24 22041, pag.