5. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 StPO nicht erfüllt sind. Er bringt jedoch sinngemäss vor, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bzw. die besonderen Umstände des zu untersuchenden Straffalles würden den Beizug einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen. Dem kann nicht gefolgt werden: 5.1