Der Beschuldigte wird am 02.05.2025 durch die Unterzeichnende befragt werden, weitere Beweismassnahmen drängen sich derzeit nicht auf. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine besonderen Umstände vorliegen, welche den Beizug einer amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen vermögen. Der Beschuldigte ist auch ohne amtliche Verteidigung in der Lage, sich selber gegen den erhobenen Vorwurf angemessen zur verteidigen. Somit erübrigt sich eine Erörterung der finanziellen Bedürftigkeit. Das Gesuch ist abzuweisen.