Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht erfüllt sind. Insbesondere ist keine Untersuchungshaft angeordnet worden, es droht keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und es ist auch nicht ersichtlich bzw. wird nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Darüber hinaus bietet der Straffall weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte nicht gewachsen wäre.