132 Abs. 3 StPO). Steht noch der Widerruf einer bedingten Vorstrafe oder einer bedingten Entlassung zur Diskussion, so ist deren Dauer mit der drohenden neuen Sanktion zusammenzuzählen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 132 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art.