Am 30. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ab. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, mit welcher die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, soweit darauf einzutreten sei.