Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 170 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 3. April 2025 (BJS 24 22041) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 24 22041) wegen Rassendiskriminierung. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers, ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, um Einsetzung des Letzteren als amtlichen Verteidiger ab. Dagegen erhob Rechtsanwalt B.________ am 17. April 2025 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 03.04.2025 sei ersatzlos aufzuhe- ben. 2. Herrn A.________ sei im Verfahren BJS 24 22401 vor der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsvertre- tung. 3. Für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kantons Bern sei Herrn A.________ die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsvertretung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 30. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihr Gelegen- heit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ ab. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. Kenntnis von der Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft, mit welcher die kostenfällige Abweisung der Beschwerde bean- tragt wurde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem wurde mitgeteilt, dass auf die An- ordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die verweigerte amtliche Verteidigung in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Ver- teidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die 2 Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, de- nen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Steht noch der Widerruf einer bedingten Vorstrafe oder einer bedingten Entlassung zur Diskussion, so ist deren Dauer mit der drohenden neuen Sanktion zusammenzuzählen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 132 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz ge- nannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «namentlich» ausserdem zum Aus- druck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatell- fall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person al- lein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen; zuletzt Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1). Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkei- ten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht ge- wachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung recht- fertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwie- rigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. mit Hinweisen). Auch vermag der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtferti- gen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Ja- nuar 2025 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 und 2.3). 3 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung wie folgt: Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht erfüllt sind. Insbesondere ist keine Untersuchungshaft angeordnet worden, es droht keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und es ist auch nicht ersichtlich bzw. wird nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteres- sen ausreichend wahrzunehmen. Darüber hinaus bietet der Straffall weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, de- nen der Beschuldigte nicht gewachsen wäre. Der Beschuldigte wurde verzeigt, weil er mutmasslich auf Online-Plattformen mehrfach Äusserungen tätigte, welche möglicherweise diskriminierenden Inhalt auf- wiesen. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt ist somit klar umrissen und leicht überschaubar. Der Be- schuldigte wird am 02.05.2025 durch die Unterzeichnende befragt werden, weitere Beweismassnah- men drängen sich derzeit nicht auf. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine besonderen Umstände vorliegen, welche den Bei- zug einer amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen vermögen. Der Beschuldigte ist auch ohne amtliche Verteidigung in der Lage, sich selber gegen den erhobenen Vorwurf angemessen zur verteidigen. Somit erübrigt sich eine Erörterung der finanziellen Bedürftigkeit. Das Gesuch ist abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 StPO nicht erfüllt sind. Er bringt jedoch sinngemäss vor, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bzw. die beson- deren Umstände des zu untersuchenden Straffalles würden den Beizug einer amtli- chen Verteidigung rechtfertigen. Dem kann nicht gefolgt werden: 5.1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den Akten im Wesentlichen hervor, dass die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (nachfolgend: EKR) am 29. Juli 2024 bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern) Strafanzeige gegen den angeblich in Lu- zern wohnhaften Facebook-Nutzer «C.________» wegen Diskriminierung und Auf- rufs zu Hass (Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) einreichte. Gemäss Strafanzeige soll der Nutzer zwischen dem 14. Juni 2024 und dem 18. Juli 2024 auf Facebook Hasskommentare wie «[…] Bravo Ecuador KILL THEM ALL diese ALL BAHNER […]» oder «[…] Gratulation an Ecuador, dass sie sehr viele Albaner hingerichtet haben […]» verfasst haben (siehe dazu im Detail die Strafanzeige der EKR vom 29. Juli 2024 [Akten BJS 24 22041, pag. 4-11]). In der Folge erteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern der Kantonspolizei Luzern am 31. Juli 2024 gestützt auf Art. 312 StPO den Auftrag, die hinter dem Facebook- Profil stehende Person «C.________» zu ermitteln und delegiert als beschuldigte Person zu befragen (Strafverfahren SA1 24 8240 13). Auf Antrag der Kantonspolizei Luzern ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Meta Platforms Ire- land Ltd. mit Sitz in Irland und die Meta Headquarters mit Sitz in den USA am 19. Au- gust 2024 um Herausgabe sämtlicher Logfiles (IP-Adressen) und Informationen be- treffend den Facebook-Nutzer «C.________» mit der ID D.________ (Akten BJS 24 22041, pag. 133-134 und 135-136). Die Auswertung der erhaltenen Logfiles ergab, dass bei den [bzw. bei fünf von sechs der] angezeigten Tatzeitpunkten mit einer IP- Adresse aus der Schweiz auf das Facebook-Profil zugegriffen wurde (Akten BJS 24 22041, pag. 2, vgl. auch 107-122). Die danach erfolgten IRC-Abklärungen zeigten 4 weiter, dass die IP-Adressen mutmasslich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehen (Akten BJS 24 22041, pag. 2 und 123-131). Mit Verfügung vom 30. Septem- ber 2024 wurde das Strafverfahren SA1 24 8240 13 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern durch den Kanton Bern bzw. die Vorinstanz übernommen (Akten BJS 24 22041, pag. 139-140). Nachdem die Kantonspolizei Bern am 28. Oktober 2024 durch den leitenden Staatsanwalt mit ergänzenden polizeilichen Ermittlungen beauftragt worden war, wurde der Beschwerdeführer am 16. Januar 2025 im Beisein seines Rechtsanwalts delegiert als beschuldigte Person einvernommen (Akten BJS 24 22041, pag.143 ff.). Am 6. Februar 2025 rapportierte die Kantonspolizei Luzern der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bezüglich einer weiteren Strafanzeige der EKR gegen den Facebook-Nutzer «C.________» (Strafverfahren SA1 24 3587 16), wobei es um einen am 23. Januar 2024 verfassten Hasskommentar ging (Akten BJS 24 22041, pag.161-309). Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde auch die- ses Verfahren durch den Kanton Bern bzw. die Vorinstanz übernommen (Akten BJS 24 22041, pag. 310-311). 5.2 Wenn vorgebracht wird, auch nach erhaltener Akteneinsicht (Anmerkung der Kam- mer: Aktenstand vom 18. Februar 2025) sei dem Beschwerdeführer nicht klar, was ihm vorgeworfen werde, ist ihm entgegen zuhalten, dass er anlässlich der delegier- ten Einvernahme vom 16. Januar 2025 darüber aufgeklärt wurde, dass der Verdacht besteht, dass er zwischen Freitag, 14. Juni 2024 und Mittwoch, 31. Juli 2024 über das Facebook-Profil «C.________» mehrere diskriminierende Kommentare veröf- fentlicht hat (Akten BJS 24 22041, pag. 144 Z. 4-8). In der Folge wurden ihm die fraglichen Kommentare einzeln vorgehalten (Akten BJS 24 22041, pag. 145 Z. 80- 89; pag. 147 Z. 111-124 und Z. 141-150; pag. 148 Z. 166-173 und 190-198; pag. 149 Z. 216-232 [jeweils inkl. Beilage 3, vgl. Verbal auf pag. 149 Z. 249-250]). Auch wurde er darüber orientiert, dass die IP-Adresse ihm habe zugeordnet werden können (Ak- ten BJS 24 22041, pag. 145 Z. 68-69 [inkl. Beilage 2]). Soweit überhaupt relevant, trifft es auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hat, wer die Strafanzeige eingereicht hat. Vielmehr geht aus dem Einvernahmeprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer darüber orientiert wurde, dass den Vorwürfen eine Straf- anzeige (wohl gemeint: der Rapport) der Kantonspolizei Luzern zugrunde liegt. Die- ser wurde ihm vorgehalten (Akten BJS 24 22041, pag. 146 Z. 52-55 [inkl. Beilage 1]). Aus dem Rapport ist ohne Weiteres ersichtlich, dass diese Strafanzeige durch die EKR eingereicht worden war (Akten BJS 24 22041, pag. 152). Dass der Beschwer- deführer nach Übernahme des Verfahrens SA1 24 3587 16 noch nicht zum zusätz- lichen Vorwurf betreffend den Kommentar vom 21. Februar 2024 einvernommen wurde, ändert nichts. Vielmehr hatte ihn die Staatsanwaltschaft am 25. März 2025 erst noch zur Einvernahme vom 2. Mai 2025 vorgeladen. Diese wurde zufolge Be- schwerdeeinreichung indessen abgesetzt (Akten BJS 24 22041, pag. 341-342 und 355). Entgegen dem Beschwerdeführer kann bei dieser Ausgangsalge von «diffusen Vorwürfen» nicht die Rede sein. Vielmehr erachtet auch die Beschwerdekammer den Sachverhalt als genügend klar umrissen und leicht überschaubar. Der Be- schwerdeführer bringt denn auch nicht vor, weshalb im Zusammenhang mit dem ge- gen ihn geführten Strafverfahren – soweit ihm der Inhalt desselben offensichtlich be- kannt ist – in sachverhaltsmässiger Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, denen er al- lein nicht gewachsen ist. Inwiefern die von ihm behaupteten Vorfälle mit der Kan- 5 tonspolizei Bern, namentlich vom 12. Dezember 2024, hinsichtlich der Frage, ob eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist, von Interesse sein könnten, erhellt nicht. Namentlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die angebliche(n) polizeiliche(n) Intervention(en) mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen würde(n). Auch aus der oberinstanzlich einge- reichten E-Mail der Organisation E.________ vom 25. Dezember 2024 (Beschwer- debeilage 4) kann der Beschwerdeführer insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal darin lediglich der bisherige E-Mail-Verlauf mit dem Beschwerdeführer bzw. das seinen Erzählungen nach angeblich Geschehene zusammengefasst wird. 5.3 Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keinerlei Hürden, die eine amtliche Verteidigung notwendig machen. Dem Beschwer- deführer ist zwar zuzustimmen, wenn er sinngemäss ausführt, der Tatbestand der Rassendiskriminierung enthalte unbestimmte bzw. auslegungsbedürftige Rechtsbe- griffe (vgl. BGE 143 IV 77 E. 4.1 zum Begriff der Menschenwürde). Inwiefern die rechtliche Würdigung der mutmasslich vom Beschwerdeführer verfassten Kommen- tare im konkreten Fall Schwierigkeiten bereiten sollte, wird im Beschwerdeverfahren jedoch nicht näher ausgeführt. Ohne der Staatsanwaltschaft oder dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, dürfte sich vorliegend lediglich die Frage stellen, ob die mut- masslich diskriminierenden Kommentare unter Abs. 1 oder Abs. 4 von Art. 261bis StGB zu subsumieren sind, wobei für beide Tatbestandsvarianten derselbe abstrakte Strafrahmen gilt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei nicht klar, welche Behörde wie in das Verfahren involviert sei und wer nun abschliessend zuständig sei, kann auf die voranstehenden Ausführungen (E. 4.2.1 hiervor) und die Akten ver- wiesen werden. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass das Strafverfahren seit dem 30. September 2024 von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland geführt wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass im Falle einer Verurteilung wegen des Kommentars vom 21. Februar 2024 der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. März 2022 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je CHF 100.00 (Akten BJS 24 22041, pag. 314-315) zu prüfen wäre, keine amtliche Verteidigung notwendig macht. Der Widerruf der Geldstrafe bzw. die Mög- lichkeit einer Gesamtstrafenbildung sind gesetzlich und für juristische Laien nach- vollziehbar geregelt (siehe dazu Art. 46 Abs. 1 StGB). Auch gilt es zu berücksichti- gen, dass eine unbedingte Geldstrafe den Beschwerdeführer zwar finanziell treffen würde, es sich dabei aber nicht um einen erheblichen oder schweren Eingriff wie z.B. einen Führerausweisentzug, ein Berufsverbot oder eine Freiheitsstrafe handelt. 5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdefüh- rers anhand der von ihm eingereichten Unterlagen (Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2023, Mietvertrag und Versicherungspolice) nicht hinreichend beurteilen lässt. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen und angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, kann auf eine Nachfristansetz- ung verzichtet werden. Ebenfalls kann offengelassen werden, ob es sich vorliegend nicht mehr um einen Bagatellfall handelt. 6 5.5 Nach dem Gesagten gelangte die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO nicht gegeben sind. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'200.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 18. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8