Der vorzeitige Strafvollzug darf nur bewilligt werden, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs vollzogen werden kann. Nach neuem Recht erscheint der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr damit grundsätzlich ausgeschlossen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.1 mit Verweis auf 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 9.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig.