Pra 106 (2017) Nr. 84). Die beim Beschwerdeführer zusätzlich bestehende Kollusionsgefahr kann damit jedoch nicht gebannt werden. Mit der Staatsanwaltschaft bestehen insoweit Parallelen zum vorzeitigen Strafantritt gemäss Art. 236 StPO. Die Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO wurden per 1. Januar 2024 revidiert. Neu wurde normiert, dass bereits ein im Vollzugsregime gefährdeter Haftzweck die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs hindert und nicht erst dessen Vollzugsregime beschlägt. Der vorzeitige Strafvollzug darf nur bewilligt werden, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs vollzogen werden kann.