18 9.4 Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sind vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der Flucht- und der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der auf einer vorgängigen Verurteilung basierende Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich eine angemessene Ersatzmassnahme dar, soweit es darum geht, Flucht- oder Wiederholungsgefahr zu bannen (BGE 142 IV 367 E. 2.2 [= Pra 106 (2017) Nr. 84).