StGB, wonach der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt). Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (weitere Befragungen des Beschwerdeführers und von weiteren Personen, Anhaltung und Befragung von Q.________, Abwarten des polizeilichen Schlussberichts, Schlusseinvernahme, Ausarbeitung eines Entwurfs der Anklageschrift und Mitteilung gemäss Art. 318 StPO, allfällige Beweisanträge gestützt auf Parteianträge und Anklageerhebung) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig.