Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Untersuchungshaft bis am 15. Juli 2025 verlängert. Mit Blick auf die aktuell im Vordergrund stehenden Tatbestände der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz und die (schwere) Geldwäscherei droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 130 Abs. 2 BGS und Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wonach der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt).