Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 9.3 Der Beschwerdeführer wurde am 15. Oktober 2024 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Untersuchungshaft bis am 15. Juli 2025 verlängert.