Unter diesen Umständen liess sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen den damaligen Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr namentlich aufgrund der zwischenzeitlichen Haftentlassung des mutmasslichen zweiten Täters nicht mehr rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4). Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen ist die vorliegende Strafuntersuchung