Auch wenn mit der Verteidigung Unklarheiten in Bezug auf das Datum des besagten Vorfalls vorhanden sind (vgl. dazu den gegen D.________ ausgefällten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2025 und den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2025), besteht zurzeit Grund zur Annahme, dass D.________ in der Vergangenheit Falschaussagen zugunsten des Beschwerdeführers getätigt hat. Für den Fall, dass es zu einer erneuten Haftverlängerung kommen sollte, wird die Staatsanwaltschaft indes auf die erwähnten Unklarheiten zurückkommen müssen.