Was D.________ anbelangt, ist zum einen zu berücksichtigen, dass er anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 19. März 2025 im Beisein des Beschwerdeführers die Aussagen grossmehrheitlich verweigerte und die bereits gemachten Aussagen erheblich relativierte (E. 7.3.3 hiervor). Zum anderen muss mit Blick auf die von ihm anlässlich der Haftentlassungseinvernahme vom 11. April 2023 getätigten Angaben angenommen werden, dass D.________ wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege verurteilt wurde, weil er eine Straftat des Beschwerdeführers (Schussabgabe auf eine andere Person) wahrheitswidrig auf sich genommen hatte.