16 schlage (vgl. dazu die delegierte parteiöffentliche Einvernahme von AJ.________ als Auskunftsperson vom 12. Februar 2025, S. 5 Z. 179-191). Was D.________ anbelangt, ist zum einen zu berücksichtigen, dass er anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 19. März 2025 im Beisein des Beschwerdeführers die Aussagen grossmehrheitlich verweigerte und die bereits gemachten Aussagen erheblich relativierte (E. 7.3.3 hiervor).