Auch wenn Q.________ für die Untersuchungsbehörden derzeit nicht greifbar ist und zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (vgl. dazu die Kopie des Haftbefehls vom 31. Januar 2025), dürfte es dem Beschwerdeführer in Freiheit oder im Falle des Antretens der Freiheitsstrafe (dazu E. 8.1.2 und 8.1.3 hiervor sowie E. 9.4 hiernach), relativ leicht fallen, selbständig oder über Dritte mit Q.________ in Kontakt zu treten, diesen zu einer für ihn günstigeren Aussage zu bewegen und so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.