hat. Zur Klärung der Frage nach der Stellung, die der Beschwerdeführer im Verhältnis zu D.________ und Q.________ innegehabt hat, gilt es, Letzteren zu befragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und D.________ Q.________ bereits erheblich belastet haben, führt entgegen der Verteidigung nicht dazu, dass die Kollusionsgefahr weggefallen ist. Im Gegenteil erweist es sich bei dieser Ausganglage umso wichtiger, eine Beeinflussung von Q.________ – zu wessen Gunsten auch immer – zu verhindern. Dass der zu erhebende Personenbeweis besonders kollusionsanfällig ist, darf als notorisch gelten und blieb im Übrigen zu Recht unbestritten. Auch wenn Q.__