Überdies liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Angaben von den Gewinnen profitiert hat (vgl. dazu E. 7.3.2 und 7.3.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer (zunehmend) eine höherrangige Stellung in der Organisation innegehabt oder – wie der Staatsanwaltschaft von einer vertraulichen Quelle zugetragen – nach der Verurteilung und dem Landesverweis von Q.________ zusammen mit einer weiteren Person dessen Tätigkeit interimistisch übernommen und diesen dann aus dem Geschäft gedrängt