Eine Überprüfung der Kollusionsgefahr drängt sich vorliegend auf. Da der besondere Haftgrund bereits im angefochtenen Entscheid angeschnitten wurde und die Parteien sich im Beschwerdeverfahren dazu geäussert haben, ist das rechtliche Gehör gewahrt. 8.2.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst.