8.2 8.2.1 Im angefochtenen Entscheid hält das Zwangsmassnahmengericht alsdann fest, dass nachdem die Fluchtgefahr zu bejahen sei, grundsätzlich offengelassen werden könne, ob zusätzlich auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei. Indes wäre dieser – entgegen der Verteidigung – mit Verweis auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafbefehl vom 25. Februar 2020 im Verfahren VT.2019.15655 gegen D.________ sowie die Aussagen von AJ.________ und D.________ zu bejahen. Eine Überprüfung der Kollusionsgefahr drängt sich vorliegend auf.