Zum Zeitpunkt der Haftanordnung war gegen ihn noch ein Strafverfahren wegen versuchter Tötung vor Bundesgericht hängig. Dieses Verfahren wurde nunmehr rechtskräftig abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt wurde (siehe dazu den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2025). Mit der Vorinstanz droht ihm im vorliegenden Verfahren somit eine Landesverweisung nach Art. 66b StGB (Landesverweisung von zwanzig Jahren im Wiederholungsfall).