Wie bereits dem Haftanordnungsentscheid KZM 24 2155 vom 18. Oktober 2024 (E. 13 und 14) entnommen werden kann, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen 40-jährigen türkischen Staatsbürger. Er ist geschieden, hat keine Kinder, lebt seit 2009 in der Schweiz und ist Inhaber einer Jahresarbeitsbewilligung. Zum Zeitpunkt der Haftanordnung war gegen ihn noch ein Strafverfahren wegen versuchter Tötung vor Bundesgericht hängig.