Zur Begründung kann vorweg auf die vorangehenden Haftentscheide (vgl. E. 1 hiervor) verwiesen werden. Anders als der Beschwerdeführer zu insinuieren versucht, wurde die Fluchtgefahr im letzten Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2724 vom 14. Januar 2025 nicht nur mit dem (damals) noch vor Bundesgericht hängigen Strafverfahren wegen versuchter Tötung und der im Falle einer Verurteilung drohenden erheblichen Freiheitsstrafe und der obligatorischen Landesverweisung begründet.