Gleich verhält es sich hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung (siehe dazu den Haftverlängerungsentscheid KZM 24 2724 vom 14. Januar 2025 E. 13, sowie E. 16 des angefochtenen Entscheids). Soweit die Verteidigung die Frage aufzuwerfen scheint, ob es sich bei der PKK um eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB handelt, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht jedenfalls in Bezug auf die mit der PKK in Verbindung stehenden kurdischen «Volksverteidigungskräfte» (HPG) prima