7.4 Was den Vorwurf der (schweren) Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer anbelangt, bedurfte es entgegen den Vorbringen der Verteidigung keiner weiteren Konkretisierung, zumal der diesbezüglich dringende Tatverdacht bereits zum Zeitpunkt der Haftanordnung hinreichend konkret war (siehe dazu bereits E. 7.2). So bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich Hafteröffnungseinvernahme vom 16. Oktober 2024, durch seine Unternehmen Y.________ und Z.________ – angeblich für Werbung – insgesamt rund CHF 500'000.00 an ausländische Unternehmen («AA.________» und «AB.