Entgegen dem Beschwerdeführer liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass die vorläufige Beschränkung seines Teilnahmerechts von Vornherein bzw. offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Im Übrigen ist der Vorinstanz mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 7.2.1-7.2.4) beizupflichten, dass der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz selbst bei einer Nichtberücksichtigung der Einvernahme von D.________ vom 29. Januar 2025 nicht dahinfallen würde. 7.4