Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.8.3; 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 443 vom 27. März 2025 E. 3.4 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerdeführer liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass die vorläufige Beschränkung seines Teilnahmerechts von Vornherein bzw. offensichtlich unzulässig gewesen wäre.